§1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen „Volksbank Kraichgau Stiftung".
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in 69168 Wiesloch.
(3) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung
- von Wissenschaft und Forschung,
- der Religion
- des Gesundheitswesen,
- der Jugend- und Altenhilfe,
- von Kunst und Kultur,
- des Denkmalschutzes,
- der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
- des Umwelt- und Klimaschutzes,
- des Wohlfahrtswesens,
- des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes,
- der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
- der Entwicklungszusammenarbeit,
- des Tierschutzes,
- von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz
- der Kriminalprävention
- des Sports,
- der Heimatpflege
- der Tier- und Pflanzenzucht und der Kleingärtnerei
- kirchlicher Zwecke
- sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen insbesondere im regionalen Umfeld der Volksbank Kraichgau eG.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
Zuführung von Geldern an gemeinnützige Organisationen, Förderung von gemeinnützigen Einrichtungen durch finanzielle Unterstützung sowie die Förderung und Durchführung von Projekten.
Die Einzelheiten legt der Vorstand nach Maßgabe dieser Satzung fest.
(3) Die Stiftung erfüllt Ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO. Sie kann ihre Mittel auch ganz oder teilweise anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (Mittelweitergabe gem. § 58 Nr. 1 AO) zuwenden.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht In erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel werden nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
(3) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.
§4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Grundstockvermögen i. S. d. BGB und dem sonstigen Vermögen.
(2) Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung (Grundstockvermögen) ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft vom 12.12.2011.
(3) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke - nach Abzug der Verwaltungskosten - mit den Nutzungen des Grundstockvermögens, des investierbaren sonstigen Stiftungsvermögens sowie den dazu bestimmten Zuwendungen Dritter (Spenden).
(4) Die Stiftung kann Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise ihrem Grundstockvermögen zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist.
(5) Dem Grundstockvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter unter Lebenden oder von Todes wegen zu, die zu dessen Erhöhung bestimmt sind (Zustiftung). Die Stiftung kann Zuwendungen zum sonstigen Vermögen annehmen (Verbrauchszuwendung).
(6) Umschichtungen des Grundstockvermögens sind zulässig. Umschichtungsgewinne können auch für die Erfüllung der Stiftungszwecke verwendet werden.
(7) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist.
(8) Die Stiftung kann die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen übernehmen (Abschluss von Treuhandverträgen, Verwaltung des Treuhandstiftungsvermögens, Verfolgung der Stiftungsziele, Ausführung der Stiftungstätigkeiten), sofern diese gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgen. Ebenso kann die Stiftung die Verwaltung anderer rechtsfähigen Stiftungen übernehmen (z.B. Bürotätigkeiten, nicht jedoch die Wahrnehmung einer Organstellung), sofern diese gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgen.
§5 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Beirat.
(2) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.
(3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes kann der Beirat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.
(4) Die Mitglieder der Organe haben bei der Führung der Geschäfte der Stiftung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied eines Organs bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.
(5) Die Mitglieder der Organe haften für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit sie unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die die jährliche Ehrenamtspauschale nicht übersteigt.
(6) Unbeschadet von § 5 Abs. 3 darf die Stiftung zum Schutz der Organmitglieder in angemessenem Umfang Versicherungen abschließen.
§6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Vorstand besteht aus Personen, die alle als Organ oder Mitarbeiter der Stifterin oder einer Tochtergesellschaft der Stifterin angehören müssen. Die Benennung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch den Vorstand der Stifterin oder deren Rechtsnachfolgerin.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand sollte mindestens zweimal im Jahr zusammenkommen. Die Sitzungen können in Präsenz, hybrid oder virtuell stattfinden. Die Einberufung der Sitzungen des Vorstands erfolgt durch den Vorsitzenden. Die Art der Einberufung obliegt dem Vorsitzenden, in Vertretung seiner Stellvertretung, nach pflichtgemäßem Ermessen. Über die jeweilige Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(5) Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Schriftliche Beschlussfassungen sind mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder zulässig. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz / anderen Medien / Telefon fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Unabhängig von der Art der Beschlussfassung sind alle gefassten Beschlüsse und die Art der Beschlussfassung schriftlich in Textform niederzulegen.
(6) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Eine Wiederbennenung nach Ablauf der Amtszeit ist zulässig. Sollte der Vorstand vor Ablauf der dreijährigen Amtszeit als Organ oder Mitarbeiter der Stifterin oder einer Tochtergesellschaft der Stifterin ausscheiden, so scheidet er zu dem Zeitpunkt seines rechtlichen Ausscheidens bei der Stifterin auch bei der Stiftung aus. Der Vorstand der Stifterin wird vor dem Ausscheiden auf den Zeitpunkt des Ausscheidens oder unverzüglich nach dem Ausscheiden ein neues Vorstandsmitglied der Stiftung benennen. Das neue Mitglied wird zunächst nur für den Rest der Amtszeit benannt.
(7) Vorstandsmitglieder können vom Beirat jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Abberufung ist wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Das abberufene Vorstandsmitglied hat innerhalb von einem Monat Rechtsmittel einzulegen.
(8) Ein Mitglied des Vorstandes ist zur Niederlegung seines Amtes verpflichtet, wenn es infolge Krankheit, altershalber oder aus anderen Gründen für längere Zeit an der ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes verhindert ist. Kommt ein Mitglied der Pflicht zur Niederlegung seines Amtes in den genannten Fällen nicht nach, so endet sein Amt durch einstimmigen Beschluss des Beirats, mit dem die Verhinderung an der Amtsführung festgestellt wird.
§7 Rechte und Pflichten des Vorstands
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftung wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
(2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsmäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe der Stiftungsmittel in Übereinstimmung mit dieser Satzung. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen.
§8 Beirat
(1) Der Beirat hat mindestens drei und bis zu neun Mitglieder. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er sollte mindestens einmal im Jahr zusammenkommen.
(2) In seinen Sitzungen führt der Vorsitzende des Beirats den Vorsitz.
(3) Die ersten Beiratsmitglieder sowie der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden von der Stifterin bestellt. Nach der Erstbestellung ergänzt sich der Beirat durch Zuwahl und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Zuwahl bedarf der Zustimmung der Stifterin.
(4) Der Beirat kann einzelne Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen.
(5) Für die Sitzungen und Beschlussfassungen gilt § 6 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(6) Die Einberufung der Sitzungen des Beirats erfolgt durch den Vorsitzenden. Über die Sitzung ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen.
(7) Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Das Beiratsmitglied scheidet spätestens mit der Vollendung des 75. Lebensjahres aus dem Beirat aus. Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, so ist der Nachfolger unverzüglich von den verbleibenden Mitgliedern zu wählen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beiratsmitglieds wird das neue Mitglied zunächst nur für den Rest der Amtszeit bestellt.
§9 Rechte und Pflichten des Beirats
(1) Der Beirat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen.
Seine Aufgaben sind insbesondere:
- Empfehlungen über die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes
- Entlastung des Vorstands
- Abberufung der Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund
- Zustimmung zu Satzungsänderungen im Sinne des § 10
- Beschlüsse über die pauschale Aufwandsentschädigung nach § 5 Abs. 3 dieser Satzung
(2) Die Wahl und Abwahl der Beiratsmitglieder erfolgt nach Maßgabe des § 8 dieser Satzung.
(3) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen und nachgewiesenen Auslagen.
(4) Der Beirat kann einzelne Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund abberufen.
§ 10 Satzungsänderung
(1) Der Vorstand kann Satzungsänderungen nach den gesetzlichen Vorgaben beschließen.
(2) Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses des Vorstands; dieser bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Vorstands. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Beirats. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Beirats.
(3) Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§11 Zusammenlegung und Zulegung
(1) Für die Möglichkeit der Zusammenlegung und Zulegung gilt § 10 entsprechend.
(2) Die Zulegung und Zusammenlegung werden mittels Vertrags geregelt.
(3) Die Genehmigung der Stiftungsbehörde ist unverzüglich zu beantragen.
§12 Auflösung
(1) Sofern die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann und dieses somit auch durch eine Satzungsänderung nicht bewirkt werden kann, soll der Vorstand die Stiftung auflösen. Die Vorgaben des § 10 gelten entsprechend.
(2) Die Auflösung ist der Stiftungsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und bedarf der Genehmigung der zuständigen Stiftungsaufsicht.
§13 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die unter § 2 Absatz 1 dieser Stiftungssatzung genannten Zwecke. Der Vorstand bestimmt die anfallsberechtigte Körperschaft.
§14 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen stiftungsrechtlichen Bestimmungen.
(2) Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.
(3) Der Stiftungsbehörde sind Änderungen der Anschrift sowie der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich mitzuteilen. Innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks unaufgefordert vorzulegen.
Wiesloch, den 10.12.2024